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Guten Tag, sehr geehrte/r Interessent/in,
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der schon für das erste Quartal angekündigte Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium zur Anpassung der überholten Aufzeichnungsbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes liegt nun im Bearbeitungsstand 18.04.2023 08:30 vor. Ich finde ihn aus den folgenden Gründen überwiegend gut gelungen – wobei natürlich zu beachten ist, dass er in der vorliegenden Form sicherlich nicht durch Kabinett und Bundestag kommen wird:
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1. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind aufzuzeichnen – aber nicht notwendig alle Pausen und sonstigen Arbeitsunterbrechungen; siehe hierzu auf meiner Webseite unter Arbeitszeitflexibilisierung Text 30, in dem ich unter anderem die verfügbaren Optionen indirekte, direkte und negative Arbeitszeiterfassung ausführlich vorstelle. – Hiervon soll per Tarifvertrag bei Arbeitnehmern abgewichen werden können, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“. In der Gesetzesbegründung werden in diesem Zusammenhang „Führungskräfte, herausgehobenen Experten oder Wissenschaftler“ angeführt, sodass von entsprechend wenigen Ausnahmen ausgegangen werden sollte.
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2. Die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit hat am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu erfolgen, wobei es hinsichtlich der Form dieser Erfassung keine Vorgaben gibt; insbesondere werden also keine Stechuhren vorgeschrieben. Darüber hinaus kann die Arbeitszeiterfassung auch durch die Arbeitnehmer*innen selbst oder durch ihre Führungskraft vorgenommen werden, wobei der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Erfassung verantwortlich bleibt. – Die elektronische Erfassung erleichtert Kontrollen, ihre Zeitnähe erschwert Manipulationen. Auf Grund tarifvertraglicher Regelung sollen aber auch Papier-Erfassungen und Erfassungen innerhalb von bis zu 7 Tagen nach Arbeitsleistung möglich sein. Darüber hinaus soll es – auch nach Betriebsgröße gestaffelte – Übergangsfristen für die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung geben sowie die Möglichkeit für Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmer*innen, auf Dauer nicht-elektronisch zu erfassen.
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3. Vertrauensarbeit ist im – endlich einmal korrekt definierten – Sinne des Verzichts des Arbeitgebers auf die Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit möglich: aber natürlich nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sodass auch hier Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen sind und der Arbeitgeber auf potenzielle Gesetzesverstöße reagieren muss; siehe hierzu exemplarisch mein kostenloses Webseiten-Tool „Rechtskonforme Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit“, das jedoch Erfassungen noch bis zum Ende des nächsten Werktags MO-FR zulässt. Seine Anpassung werde ich Bedarf vor dem Hintergrund der endgültigen gesetzlichen Regelung vornehmen.
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4. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten bleiben unberührt.
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Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung rechne ich weiterhin zum 01.01.2024.
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Sollten Sie Fragen hierzu haben, schreiben Sie mir einfach über das Kontaktformular.
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Viele Grüße von unterwegs
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