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Guten Tag, sehr geehrte/r Interessent/in,

nun liegt endlich die Begründung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.22 - 1 ABR 22/21 - zur gesetzlichen Arbeitszeit-Erfassung vor. Danach ist nun klar, dass
  • der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen zu erfassen,
  • er hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitszeit-Erfassung große Handlungsspielräume hat (bis hin zur Delegation der ihn treffenden Erfassungspflicht auf die Arbeitnehmer*innen) und
  • der Betriebsrat bei Einführung und Ausgestaltung des Systems der Arbeitszeit-Erfassung mitbestimmt.
Vor diesem Hintergrund muss sich ab sofort jeder Betrieb, in dem Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit noch nicht bei allen Arbeitnehmer*innen erfasst werden, diesbezüglich gründlich und ohne Zeitdruck Gedanken machen - am besten gleich zusammen mit dem Betriebsrat.

Ausführliche Informationen zum BAG-Beschluss (einschließlich eines links zum pdf) finden Sie in meinem Text "Arbeitszeit-Erfassung: der aktuelle rechtliche Stand - und was jetzt in den Betrieben zu tun ist", den Sie auf meiner Webseite als Text 11 unter Vertrauensarbeitszeit finden. Wenn dabei Fragen offen bleiben, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf.

Viele Grüße aus Potsdam

Andreas Hoff


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